Folgende Maßnahmen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:1.
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Folgende Maßnahmen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:
1. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz,
2. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien...§ 22 KlimaG BW
Wir sollten auf der anderen Seite fossile Energien als Gefahr für die öffentliche Sicherheit definieren.
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