Folgende Maßnahmen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:1. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz,2. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien...§ 22 KlimaG BW#Friedensenergien Wir sollten auf der anderen Seite fossile Energien als Gefahr für die öffentliche Sicherheit definieren.#Kriegsenergien