Mit KI (LLM) erzeugte Logos sind nicht schutzfähig, wenn kein menschlicher wertschöpfender Prozess existiert.
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Mit KI (LLM) erzeugte Logos sind nicht schutzfähig, wenn kein menschlicher wertschöpfender Prozess existiert. Prompting reicht dafür nicht.
AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25
> "Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst."
Tja

Auch die anderen Begründungen sollte man sich mal gut durchlesen. Sehr spannend für Kreative vs. AI-Prompter.
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Mit KI (LLM) erzeugte Logos sind nicht schutzfähig, wenn kein menschlicher wertschöpfender Prozess existiert. Prompting reicht dafür nicht.
AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25
> "Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst."
Tja

Auch die anderen Begründungen sollte man sich mal gut durchlesen. Sehr spannend für Kreative vs. AI-Prompter.
@beandev hab ich evtl von dir, aber ich schreibs noch mal auf, weils passt: in den USA ist LLM Code wahrscheinlich auch nicht schutzfähig und nicht gekennzeichnete Commits vergiften evtl ganze Code Bases. Quelle bin ich grad zu faul zu suchen.
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@beandev hab ich evtl von dir, aber ich schreibs noch mal auf, weils passt: in den USA ist LLM Code wahrscheinlich auch nicht schutzfähig und nicht gekennzeichnete Commits vergiften evtl ganze Code Bases. Quelle bin ich grad zu faul zu suchen.
@grob @beandev
Hatte ich mir gebookmarked: https://zomglol.wtf/@jamie/116059523957674208 -
Mit KI (LLM) erzeugte Logos sind nicht schutzfähig, wenn kein menschlicher wertschöpfender Prozess existiert. Prompting reicht dafür nicht.
AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25
> "Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst."
Tja

Auch die anderen Begründungen sollte man sich mal gut durchlesen. Sehr spannend für Kreative vs. AI-Prompter.
@beandev hier auch älteres Dokument dazu vom bmjv: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/240305_FAQ_KI_Urheberrecht.pdf
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@grob @beandev
Hatte ich mir gebookmarked: https://zomglol.wtf/@jamie/116059523957674208 -
Mit KI (LLM) erzeugte Logos sind nicht schutzfähig, wenn kein menschlicher wertschöpfender Prozess existiert. Prompting reicht dafür nicht.
AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25
> "Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst."
Tja

Auch die anderen Begründungen sollte man sich mal gut durchlesen. Sehr spannend für Kreative vs. AI-Prompter.
@beandev Ich finde das ja immer so lustig, wenn irgendwelche Leute mich fragen, ob sie irgendein von mir veröffentlichtes KI-Bild oder das zugehörige Prompt für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen, als ob ich sie irgendwie daran hindern könnte. Ich veröffentliche ja selbst mit Maus und Grafiktablett "handgemachte" Werke, aber auch Scans von mit analogen Werkzeugen gemachten Zeichnungen, Gemälden, Collagen usw. unter CC-Lizenz, damit alle den Kram weiterverwenden können, wie immer sie wollen.
Geistiges Eigentum ist ein dummer Aberglaube, ein juristischer Fiebertraum des Kapitalismus, dem physisches Eigentum (schlimm genug!) nicht mehr ausreicht. Physisches Eigentum läßt sich noch jederzeit mittels des staatlichen Gewaltmonopols brutalstmöglich durchsetzen, aber die schiere Undurchsetzbarkeit von geistigem Eigentum habe ich schon als Kind zu Zeiten des Doppel-Cassettendecks kennengelernt, wo ich mir total einfach schon als Grundschüler in den 1980ern Hörspiele und Musik von Mitschülern kopieren konnte. Als Gymnasiast in den frühen 90ern hatte ich dann sehr schnell jedes Computerspiel, das irgendwer von den PC-Usern der Schule gekauft hatte, auch zuhause, weil es von irgendwem mitgebracht wurde in den Computerraum, um es dort sofort auf allen PCs zu installieren. Man lief immer mit 20-30 1,44MB 3,5" Disketten herum, um auch große Spiele mit viel Grafik und Musik mitschleppen zu können. Warum hätte ich bitteschön "geistiges Eigentum" respektieren sollen? Alles, was kopierbar ist, wird auch kopiert, und etwas Kopierbares unkopierbar zu machen, funktioniert nicht, man kann höchstens den Weg zur Kopie verkomplizieren.
Von daher veröffentliche ich schon immer alles, was ich selbst geschrieben, gemalt, gepixelt oder geklimptert (bin Keyboarder) habe, ohne irgendwelche Gedanken daran zu verschwenden, ob das vielleicht irgendwer von mir "klaut", denn soweit es mich betrifft, gehört es mir nicht, hat es mir nie gehört; ich bin nur der Kanal, durch den das Universum sich zufällig gerade ausdrückt. Ich bin kein Künstler und kein Kreativer, ich bin einfach nur ein aufrechtgehender Nacktaffe mit einem großen Mutantengehirn, in dem manchmal irgendwelche Ideen durchgehen, die am Ende nach Kunst oder nach Kitsch aussehen, sich nach Lyrik, Synthpop oder Industrial Rock anhören. Und ich hoffe sehr, daß "meine" Werke in möglichst vielen generativen Modellen verwurstet worden sind, das ist absolut in meinem Sinne.
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