@kattascha den Überraschten hier empfehle ich §182 StGB sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2020 – 1 StR 221/20 zur im Paragraphen angeführten fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung.
Danach seid ihr dann wahrscheinlich noch überraschter.