So ist es!
Ich hätte als Polizei deutlich empfohlen, das Plakat einzuklappen und neu zu formulieren.
Vielleicht schafft die Verteidigung, eine Gegenbeleidigung nach § 199 StGB geltend zu machen, falls das geht.
Entirio Rotokoly (@hierkiosk@social.tchncs.de)
@speckmantel@social.anoxinon.de Bzgl. Plakat: Nun ist es im Strafverfahren. Vielleicht wird es eingestellt. Ansonsten könnte man vllt. mit § 199 StGB eine abstrakte Ausgangsbeleidigung konstruieren. Z. B. könnte eine pauschalisierende Herabwürdigung Jugendlicher im Zuge des Social-Media-Verbots als § 185 gelten, auf die zu reagieren das Plakat abzielt, wobei die Demo die nächstmögliche Gelegenheit „auf der Stelle“ darstellte. Also, nicht dass ich den sexistische Spruch gutheiße; die Person sollte sich definitiv überlegen, wie sie inhaltlich besser den eigentlich kritisierten Sachverhalt ausdrücken kann.
Mastodon (social.tchncs.de)