@lehrerseele @advancingu @GegenAutogewalt @Azetbur
Ergänzung:
Das Fahrrad ist laut StVO ein Fahrzeug. Wie ein Auto auch.
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Das Fahrrad ist laut StVO ein Fahrzeug. Wie ein Auto auch.
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Es gelten die selben Regeln wie für Autofahrende. Das Rechtsfahrgebot beinhaltet ein "so weit wie möglich".
Deswegen gehen Gerichte bei Dooringzonen teilweise von 1,20m vom rechten Lenkerende zu parkenden Autos aus.
Bei freier Spurwahl gilt demnach die rechte Spur. Im Video ist es keine freie Wahl und wenn die rechte Spur nicht dahin führt wo ich hinmöchte muss ich da auch nicht drauf fahren.
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Hinzu kommen die blauen Richtungspfeile auf der Ampelanlage, die verpflichtend auch für den Radverkehr gelten.
Wenn du wie in dem Video rechts abbiegen möchtest solltest du dich rechts einordnen. Sonst geradeaus auf der linken Spur. Die Pfeile auf der Straße im Video zeigen an, wo du lang fahren darfst. Auf der rechten Spur musst du rechts abbiegen. Die durchgezogene Linie an der Ampel macht einen Wechsel deiner Logik nach unmöglich. Hinzu kommen ggf. getrennte Ampelschaltungen und niemand rechnet damit, dass du bei Rot vom rechten Streifen nach links wechselst.
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Ich dachte, dort wo ein Überholen nicht möglich ist, darf auch so gefahren werden, dass nicht überholt werden kann. Zumindest kenne ich die Regel beim Nebeneinanderfahren von Radfahrenden. Laut der neuen StVO ist das Nebenaeinanderfahren erlaubt, solange kein nachfolgender Verkehr behindert wird. Ist kein Überholen möglich gibt es demnach auch keine Behinderung.
Ist das nicht auch anwendbar auf das Rechtsfahrgebot?