@nerdherz
In der Praxis dürfte ein erneutes Auskunftsersuchen in einem Abstand von etwa drei Monaten regelmäßig vertretbar sein, sofern ein nachvollziehbares Informationsinteresse besteht. Bei konkreten Änderungen der gespeicherten Daten, neuen Einmeldungen oder sonstigen verarbeitungsrelevanten Entwicklungen ist ein erneutes Auskunftsverlangen ohnehin sachlich gerechtfertigt
bruno@mastodon.green
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Ich möchte mal auf die Möglichkeit hinweisen, dass man sich jährlich eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kreditauskunfteien wie der Schufa holen kann. -
Ich möchte mal auf die Möglichkeit hinweisen, dass man sich jährlich eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kreditauskunfteien wie der Schufa holen kann.@nerdherz
Wann ein Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO einzuordnen ist, ist bislang nicht abschließend geklärt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere Häufigkeit, zeitlicher Abstand sowie das Vorliegen neuer oder veränderter Datenverarbeitungen. -
Ich möchte mal auf die Möglichkeit hinweisen, dass man sich jährlich eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kreditauskunfteien wie der Schufa holen kann.Die betroffene Person hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO das Recht, von Auskunfteien Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten sowie eine Kopie dieser Daten zu verlangen. Dieses Recht besteht grundsätzlich nicht nur einmalig, sondern kann wiederholt ausgeübt werden.